Dachdecker-Handwerk, Auftragslage, Kreishandwerkschaft
Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Dachdecker:innen mehr Geld. (Quelle: Kreishandwerkerschaft Schwalm-Eder)

Mindestlohn 2024-01-10T09:25:06.391Z Neue Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk für 2024

Im Dachdeckerhandwerk gibt es ab Januar 2024 neue Mindestlöhne. Als neue Lohnuntergrenzen wurden festgelegt:

  • für ungelernte Arbeitnehmer / Mindestlohn 1 (ML 1) ab dem 1. Januar 2024: 13,90 €, ab dem 1. Januar 2025 14,35 €
  • für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) /Mindestlohn 2 (ML 2) ab dem 1. Januar 2024: 15,60 €, ab dem 1. Januar 2025 16,00 €

Für wen gilt ab wann welche Lohnuntergrenze?

Bis zur Veröffentlichung der neuen Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) im Bundesanzeiger gibt es ab 1. Januar 2024 im Dachdeckerhandwerk rechtlich gesehen drei zu unterscheidende Fälle für die Lohnuntergrenze(n):

  • Tarifbindung liegt vor

Sowohl bei im Unternehmen bereits beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern als auch bei neu eingestellten gewerblichen Mitarbeitern gelten mindestens die neuen Sätze 13,90 € (ML 1) oder 15,60 € (ML 2) Stundenlohn (brutto).

  • Tarifbindung liegt nicht vor

a) Bei im Unternehmen bereits beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gilt Bestandsschutz, d.h. die Arbeitnehmer bleiben bei ihrem bisherigen Stundenlohn: Untergrenze 13,30 € oder 14,80 € brutto pro Stunde.

b) Bei neu eingestellten gewerblichen Arbeitnehmern gilt mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,41 € brutto pro Stunde.

Ab dem ersten Tag des auf die Verkündung der neuen AVE im Bundesanzeiger folgenden Monats gelten zwingend die neuen Sätze 13,90 € (ML 1) oder 15,60 € (ML 2) Stundenlohn (brutto) als Lohnuntergrenzen.

Gemeinsam mit der IG BAU hatte der ZVDH beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Januar 2024 eingereicht. Allerdings gestalten sich die Abläufe zeitlich nicht wie gewünscht: Der Antrag wurde erst am 2. Januar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Allgemeinverbindlichkeit von Entgelttarifverträgen kann zudem nicht rückwirkend in Kraft treten. Nach Rücksprache mit dem BMAS rechnet der Verband mit einer Allgemeinverbindlichkeit des TV Mindestlohn ab dem 1. März 2024.

zuletzt editiert am 03. Januar 2025