Baurecht im Gespräch: Nach der Sommerhitze kommt der Sturm - und sorgt für Arbeit auf dem Dach. Worauf müssen Dachdecker bei Sturmschäden achten? Rechtsanwalt Elmar Esser gibt Tipps zu Abrechnung, Gewährleistung und Dokumentation bei Notreparaturen.
DDM Carsten Hoffmann: Alle Jahre wieder ist im Herbst Sturmzeit. Und es läuft immer gleich ab: Anruf des Kunden am Tag nach dem Sturm; es muss schnell gehen. Und in aller Regel wird über die Kosten nicht gesprochen. Worauf muss ich achten bei Sturmschäden?
Esser: Zunächst gilt es, gegenüber dem Kunden auch in dieser Stresssituation klar zu kommunizieren, denn oft kann ja wirklich nur eine Notreparatur erfolgen, zumal noch mehr Kunden von dem Sturm betroffen sein werden, denen Sie ebenfalls helfen wollen. Wichtig ist es daher, dem Kunden klar zu sagen, welche Leistung in welcher Qualität (Stichwort: Regensicherheit) er erwarten kann und vor allem welche Dauerhaftigkeit die Reparaturmaßnahme hat.
Hoffmann: Sturmschadenreparaturen sind ja oft Notreparaturen. Habe ich da eine besondere Hinweispflicht auf eine im Anschluss ggf. erforderliche umfassendere Sanierung?
Esser: Durchaus. Es ist auch in Ihrem Interesse, wenn Sie die vorgefundenen Schäden sowie die ausgeführte Notreparatur sorgfältig dokumentieren. Diese Dokumentation sollten Sie dann Ihrer Rechnung beifügen und auf eine ggf. erforderliche umfassendere Sanierung ausdrücklich hinweisen. Das können Sie ja direkt mit einem konkreten Angebot verbinden, das Sie der Rechnung beifügen.
Hoffmann: Worauf sollte ich bei der Abrechnung besonders achten?
Esser: Im Regelfall dürfen bei der Abrechnung einer solchen Notreparatur die ortsüblichen Stundensätze für zwei Mitarbeiter plus Material angesetzt werden. Zusätzlich dürfen Sie die Zeiten für An- und Abfahrt ansetzen. Allerdings sollten Sie hierbei die angesetzten Stundenverrechnungssätze um mindestens 10% reduzieren. Zurückhaltung empfehle ich hinsichtlich Rüstzeiten oder auch gesonderten Maschinen-/Aufzugkosten. Diese dürften für eine Notreparatur in der Regel nicht erforderlich sein und bedürfen daher in aller Regel einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung.
Hoffmann: Gar nicht so selten war das Dach ja einfach altersschwach und der Sturmschaden ist gar kein Sturmschaden. Wie verhalte ich mich insofern?
Esser: Zunächst einmal ist das für Ihre Leistung nicht relevant. Sie reparieren den Schaden und erhalten Ihre Vergütung. Für den Auftraggeber spielt es aber sicherlich im Nachhinein eine Rolle, ob seine Versicherung den Schaden ersetzt. Ob ein echter Sturmschaden vorliegt, entscheidet der Schadensregulierer der Versicherung bzw. im Streitfall der gerichtlich bestellte Sachverständige.
Hoffmann: Was mache ich, wenn ich feststelle, dass das Dach weitere Schäden aufweist, die aber nicht auf den Sturm zurückführen waren? Kann ich das auf Bitten des Auftraggebers alles „für die Versicherung“ auf die Gesamtrechnung für die Sturmschäden setzen?
Esser: Ganz klar: Nein. Das sollten Sie auf keinen Fall tun. Denn es besteht die Gefahr, dass Sie mit einer solchen Handlung den Strafttatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen oder sich zumindest der Beihilfe zum Betrug strafbar machen.
Hoffmann: Genügt es, einfach nur zu reparieren oder muss nach dem neuesten technischen Stand bzw. gesetzlichen Vorgaben höherwertig saniert werden?
Esser: Grundsätzlich wird bei kleineren Schäden die einfache Reparatur reichen. Es soll ja notfallmäßig ein Sturmschaden beseitigt werden. Ergibt sich aber die Notwendigkeit einer umfangreichen Sanierung oder gar Neueindeckung, muss deren Ausführung selbstverständlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und müssen die geltenden gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Das gilt insbesondere für eine nachzurüstende Wärmedämmung nach dem GEG oder eine Sturmverklammerung. Es ist übrigens durchaus nicht ungewöhnlich, dass diese Kosten von der Versicherung im Rahmen der gleitenden Neuwertversicherung ersetzt werden. Sicherlich sollte der Auftraggeber hierzu vorab mit seiner Versicherung in Kontakt treten.
Hoffmann: Was ist mit der Gewährleistung für eine Notreparatur?
Esser: Die gesetzliche Gewährleistung müssen Sie für Ihre Leistungen stets übernehmen. Da macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Notreparatur oder eine Neueindeckung handelt. Das hat allenfalls Bedeutung für die Verjährung der Mängelansprüche. Bei kleineren Reparaturen sind das in der Regel zwei Jahre. Bei Sturmschäden gilt grundsätzlich nichts anderes. Sie sollten aber den Kunden stets vorab und dann noch mal gesondert mit der Rechnung auf den rein provisorischen Charakter der Reparatur aufmerksam machen.
Hoffmann: Was mache ich, wenn die Versicherung dem Kunden einen bestimmten Dachdecker vorschreiben will?
Esser: Neuere Versicherungspolicen sehen mittlerweile oftmals vor, dass der Kunde - ebenso wie beim Auto die „Vertragswerkstatt“ - solche „Partnerbetriebe“ des Versicherers akzeptieren muss. Damit versuchen die Versicherungen natürlich Geld zu sparen. Für Sie ist das nur dann von Bedeutung, wenn der Auftraggeber Sie dazu bewegen will, direkt mit der Versicherung abzurechnen. Das wird dann ggf. mühselig und Sie laufen von Pontius zu Pilatus. Grundsätzlich ist es aber Sache des Auftraggebers, die geltenden Versicherungsbedingungen zu beachten. Tut er dies nicht und holt Sie für die Notreparatur, dann schuldet er Ihnen die Vergütung für Ihre Leistungen. Ob er diese von der Versicherung erstattet bekommt, muss Sie dann nicht kümmern.
